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   OLG München, 04.05.2012 - 1 Ws 331 - 334/12, 1 Ws 331/12, 1 Ws 332/12, 1 Ws 333/12, 1 Ws 334/12   

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https://dejure.org/2012,46319
OLG München, 04.05.2012 - 1 Ws 331 - 334/12, 1 Ws 331/12, 1 Ws 332/12, 1 Ws 333/12, 1 Ws 334/12 (https://dejure.org/2012,46319)
OLG München, Entscheidung vom 04.05.2012 - 1 Ws 331 - 334/12, 1 Ws 331/12, 1 Ws 332/12, 1 Ws 333/12, 1 Ws 334/12 (https://dejure.org/2012,46319)
OLG München, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - 1 Ws 331 - 334/12, 1 Ws 331/12, 1 Ws 332/12, 1 Ws 333/12, 1 Ws 334/12 (https://dejure.org/2012,46319)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.2004 - 5 StR 411/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Anwendung auf die Spielsucht

    Auszug aus OLG München, 04.05.2012 - 1 Ws 331/12
    Zwar ist der Verteidigung zuzugeben, dass das in § 1 StGB normierte Analogieverbot dem entgegenstehen könnte; nach zutreffender Ansicht (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 1 Rn. 8) erstreckt sich dieses Analogieverbot jedoch nicht auf Maßregegeln der Besserung und Sicherung, jedenfalls nicht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 1 Rn. 10) soweit sie nicht ähnliche Belastungen wie eine Strafe bzw. eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung mit sich bringen (vgl. zur Problematik auch Kindhäuser/Hassemer/Kargl, NomosKommentar StGB, 3. Aufl., § 1 Rn. 72 m. w. N. und Bott NStZ 2005, 327).
  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG München, 04.05.2012 - 1 Ws 331/12
    Das Institut der Führungsaufsicht hat die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über eine gewisse kritische Zeit hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfGE 55, 28).
  • OLG Rostock, 22.02.2011 - I Ws 39/11

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Feststellung des Bestehens der

    Auszug aus OLG München, 04.05.2012 - 1 Ws 331/12
    Da für die Überprüfung, ob tatsächlich von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eingetreten ist die sofortige Beschwerde nicht eröffnet ist, ist der (gesetzliche) Eintritt der Führungsaufsicht im Rahmen der Entscheidung über die (einfache) Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu prüfen, da nur bei dem Eintritt der Führungsaufsicht eine gesetzliche Grundlage für deren Ausgestaltung besteht (vgl. hierzu auch die Entscheidung des OLG Rostock in NStZ-RR 2011, 220: einfache Beschwerde zulässig).
  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Das Gericht kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB auch dann für erledigt erklären, wenn der Vollzug der Unterbringung noch nicht begonnen hat (siehe OLG Jena, Beschluss vom 05.03.2007 - 1 Ws 75/07, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.05.2016 - 1 Ws 173/16, juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 - 1 Ws 331-334/12, juris Rn. 19; so auch MK/Veh, 4. Aufl., § 67d StGB Rn. 41; NK/Pollähne, 6. Aufl., § 67d StGB Rn. 43; Schönke/Schröder- Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 14).
  • OLG Celle, 09.02.2024 - 2 Ws 20/24

    Vorwegvollzug; Maßregel; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Vollziehung;

    Vielmehr ist die Unterbringung, um eine Ungleichbehandlung in den verschiedenen Verfahrens- und Behandlungssituationen zu vermeiden, in analoger Anwendung von § 67d Abs. 5 StGB für erledigt zu erklären (so auch NK-StGB/Pollähne, StGB, 6. Auflage, 2023, § 67c, Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012, Az. 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12).

    Dem steht das in § 1 StGB normierte Analogieverbot nicht entgegen, denn dieses erstreckt sich nach zutreffender Ansicht nicht auf Maßregeln der Besserung und Sicherung ( BVerfG, Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01 ; OLG Celle, Beschluss vom 04. Juni 209, Az. 2 Ws 153/19; OLG München, Beschluss vom 04.05.2012, Az. 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12; Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30 Auflage, 2023, § 1, Rn. 8; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage, 2019, § 1, Rn. 24).

  • LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2020 - JK II Qs 35/20

    Keine neue Führungsaufsicht bei bereits eingetretener Führungsaufsicht infolge

    Es handelt sich bei der Führungsaufsicht zwar nicht um eine materielle Strafe, sodass Art. 103 Abs. 2 GG keine Anwendung findet (BVerfG 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268 = NJW 2012, 3357 (3363) Rn. 116; OLG Nürnberg 10.11.2014 - 2 Ws 509/14, BeckRS 2014, 22548 Rn. 8 f.; BeckOK-GG/Radtke, 44. Ed. 2020, Art. 103 Rn. 20), gleichwohl jedoch um eine den Betroffenen belastende Maßnahme mit je nach Ausgestaltung nicht unerheblichen Grundrechtseingriffen (vgl. auch BVerfG 15.08.1980 - 2 BvR 495/80, BVerfGE 55, 28 = NStZ 1981, 21 (22)), wodurch über den im Rechtsstaatsprinzip verorteten Gesetzesvorbehalt das Gebot der Wortlautgrenze und des Analogieverbots (lex stricta) ebenfalls Geltung beansprucht (BVerfG 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07, BVerfGK 13, 345 = NStZ-RR 2008, 217; LK-StGB/Schöch, 12. Aufl. 2007, Vor §§ 61 ff. Rn. 50; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, § 1 Rn. 74; Bottke, NStZ 2005, 327 (328); Roxin, StrR AT I, 4. Aufl. 2006, § 5 Rn. 40; a.A. OLG München 04.05.2012 - 1 Ws 331/12, 1 Ws 334/12, BeckRS 2013, 4336; Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 1 Rn. 8; Dölling/Duttge/König/Rössner, 4. Aufl. 2017, § 1 Rn. 8).
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